Glossar

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Abtretung
Eine Forderung kann gemäß § 398 BGB von dem Gläubiger durch einen Vertrag auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Ein wirksamer Vertrag kommt zustande wenn der eigentliche Gläubiger erklärt, dass er die Forderung abtreten möchte und der Neugläubiger die Abtretung ausdrücklich annimmt. Den Abtretenden bezeichnet man in diesem Falle als Zedent. Denjenigen, der die Forderung annimmt, nennt man Zessionär. Im Gegensatz zur Vollmacht wird der Zessionär nicht nur bevollmächtigt die Forderung einzuziehen, sondern er wird dadurch zum Inhaber der Forderung und somit zum neuen Gläubiger, mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Altgläubigers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Absatz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Auftraggeber
Ihr Gläubiger oder ein Bevollmächtigter Ihres Gläubigers hat uns mit der Einziehung der Forderung gegen Sie beauftragt. Daher bezeichnen wir ihn als unseren Auftraggeber.

Auslagen
Auslagen sind für uns entstehende Kosten während des Mahnprozesses für Schreiben, Telefonate, Adressermittlungen etc., die wir von unserem Auftraggeber verlangen und die gemäß §§ 280, 286 BGB vom Schuldner erstattet werden müssen.

Bonität
Die Bonität ist die Eigenschaft natürlicher und juristischer Personen, die aufgenommenen Schulden zurückzahlen zu können. Hierbei zählen nicht nur die liquiden Mittel (z. B. Bankguthaben) sondern auch sämtliche anderen Vermögenswerte (z. B. Aktien, Grundstücke).

Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFI&F)
Im Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement sind 182 Mitgliedsunternehmen (Stand 12-2015) aus der Branche organisiert. Der Verband vertritt bundesweit die Interessen der Inkassobranche gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Darüber hinaus bietet der Verband Zertifizierungen und Fortbildungen an. Sofern Verbraucherbeschwerden über Mitgliedsunternehmen eingehen, prüft er diese und nimmt dazu Stellung.

Debitor
Ein Debitor (lateinisch für Schuldner) ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Leistung wegen einer Schuld zu erbringen hat. Meistens handelt es sich um die Begleichung einer Zahlungsverpflichtung.

Eidestattliche Versicherung
Durch eine eidesstattliche Versicherung erklärt man, dass eine getätigte Aussage wahr ist. Im Geschäftsleben ist die eidesstattliche Versicherung zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche vorgesehen: die Erteilung von Auskünften oder Rechnungslegung. In der Zwangsvollstreckung dient sie dem Gläubiger dazu, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Schuldners zu erhalten.

Fernabsatzverträge
Von Fernabsatzverträgen spricht man bei dem Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Die rechtlichen Grundlagen zu Fernabsatzverträgen sind in § 312 b ff. BGB geregelt. Diese Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

Forderungsmanagement
Das Forderungsmanagement beinhaltet den gesamten Weg zum Einzug einer Rechnung, beginnend bei der kaufmännischen Mahnung, über das Telefoninkasso bis hin zum gerichtlichen Mahnbescheid. Das Forderungsmanagement wird individuell in verschiedenen Abläufen den Unternehmen angepasst. Immer mehr Unternehmen übertragen ihr Forderungsmanagement auf spezialisierte Inkassounternehmen. Durch Outsourcing ihres Debitoren- oder Forderungsmanagements reduzieren sie ihre eigenen Personal- und Sachkosten.

Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist im Gegensatz zur regulären Zivilklage eine vereinfachte und kostengünstigere Variante, eine Geldforderung gerichtlich titulieren zu lassen. Das zuständige Gericht für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist das Gericht welches für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers zuständig ist. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland sog. zentrale Mahngerichte. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Amtsgericht zugestellt. Es wird ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt, gegen den erlassenen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Tut er dies nicht, kann der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Antragsgegner wieder durch das Gericht zugestellt. Hiergegen besteht die Möglichkeit innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen Einspruch einzulegen. Nutzt der Antragsgegner beide Rechtsmittel nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen, liegt dem Antragsteller mit dem Vollstreckungsbescheid ein allgemein gültiger Vollstreckungstitel vor. Die darin titulierten Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Mit Hilfe dieses Titels kann jederzeit die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Gerichtskosten
Gerichtskosten werden von den deutschen Gerichten für diverse Tätigkeiten erhoben wie z. B. für die Einreichung des gerichtlichen Mahnbescheides, Einreichung einer Klage, diverse Pfändungsmaßnahmen. Sie richten sich nach dem Streitwert. Die Höhe dieser Kosten ist im Gerichtskostengesetz geregelt.

Gerichtsvollzieher
Ein Gerichtsvollzieher ist zuständig für Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Er untersteht der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichts und ist für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht dem Gericht übertragen wurden.

Gläubiger
Der Gläubiger hat aufgrund einer vertraglichen Regelung mit dem Schuldner einen Anspruch auf eine Zahlung, die durch Inanspruchnahme einer Dienstleistung, der Nutzung eines Angebotes oder den Erhalt einer Ware zustande gekommen ist. Dem Gläubiger entstehen durch die nicht erbrachte Zahlung weitere Kosten durch Rücklastschriftgebühren der Bank, durch Mahnspesen, Portokosten, Personalkosten und ähnliche Nebenforderungen.

Hauptforderung
Eine Hauptforderung ist die Forderung eines Gläubigers, die er aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses gegenüber dem Schuldner geltend macht. Es handelt sich hierbei meistens um die Forderung aus einer nicht gezahlten Rechnung.

Inkasso
Das Wort Inkasso beschreibt den Einzug von Forderungen.

Inkassokosten
Sind die Kosten, die durch die Tätigkeit eines Inkassounternehmens entstehen. Diese orientieren sich an dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Kosten sind durch die nicht fristgerechte Zahlung vom Schuldner verursacht und als Verzugsschaden von ihm zu tragen.

Insolvenz / Insolvenzverfahren
Als Insolvenz wird das auf Mangel an Zahlungsmitteln basierende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen einer natürlichen oder juristischen Person verstanden, ihre fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit). Bis Ende 1998 wurde bei einer gerichtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit einer Person oder Firma ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt. Seit 1999 gilt ein einheitliches Insolvenzverfahren. Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Konkursrecht besteht darin, dass das Insolvenzverfahren versucht, zum Erhalt der wirtschaftlichen Existenz beizutragen. Zudem ist es auch auf Privatpersonen ausgedehnt worden (sog. Verbraucherinsolvenz). Der Insolvenzantrag kann von einem Gläubiger oder dem Schuldner gestellt werden. Dies geschieht über das Amtsgericht, wo der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte (Verbraucherinsolvenz) bzw. die Firma ihren Geschäftssitz hat. Nach Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht werden zunächst sämtliche bekannten Gläubiger aufgefordert ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden dann auf ihre Zulässigkeit geprüft. Wurden sämtliche Forderungen anerkannt wird dem Schuldner dann im Regelfall die Restschuldbefreiung nach 3 bzw. 6 Jahren ab Eröffnung des Verfahrens angekündigt. Diese Zeit nennt man Wohlverhaltensphase. Zur Wohlverhaltensphase gehören: Das Nachgehen einer angemessenen Erwerbstätigkeit, oder das intensive Bemühen um eine Beschäftigung. Ein Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel ist dem betreffenden Treuhänder zu melden. Das Abführen des pfändbaren Teiles der Einkünfte an den Treuhänder. Bei einer neu ausgeübten Tätigkeit, auch im selbstständigen Bereich die Gläubiger so zu bedienen, als läge ein Arbeitsverhältnis vor. Hinsichtlich Unterhaltszahlungen ist der Schuldner verpflichtet alle laufenden Zahlungen vollständig aufzubringen. Nur rückständige Beträge können in den Schuldenbereinigungsplan eingehen und ihm als Restschulden erlassen werden. Der Treuhänder verteilt die eingegangen Beträge einmal im Jahr an die Gläubiger. Die Verteilung richtet sich prozentual nach der Höhe der Forderung. Wurden auch Verfahrenskosten gestundet, so werden diese vorrangig behandelt und bereits vor der Verteilung abgezogen. Schulden die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind gelten als Neuschulden und werden im Insolvenzverfahren nicht weiter berücksichtigt. Die Entstehung neuer Schulden kann im schlimmsten Falle eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

IP-Adresse
IP-Adressen erlauben eine Adressierung von Geräten in Netzwerken, wie z. B. dem Internet. Sie sind nicht orts- sondern gerätegebunden und ermöglichen somit eine genaue Zuordnung des Absenders.

Juristische Person
Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist (z.B. Firmen, Vereine, Aktiengesellschaften usw.)

Kreditor
Der Kreditor (lateinisch für Gläubiger) ist der Inhaber einer Geld- bzw. Leistungsforderung.

Kündigung
Die Kündigung eines Vertrages hat in der Regel nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen desjenigen, der die zu zahlende Leistung erbringt, zu erfolgen. Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, ist sie schriftlich beim Vertragspartner einzureichen.

Minderjährigkeit
Minderjährig ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jeder Minderjährige bis zum 7.Lebensjahr gilt als geschäftsunfähig. Minderjährige zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr gelten als beschränkt geschäftsfähig. Verträge bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, sie wurden gemäß § 110 BGB aus Mitteln bewirkt, die dem Minderjährigen zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung (z. B. Taschengeld) überlassen worden sind. Der gesetzliche Vertreter haftet für die Schäden, die durch eine minderjährige Person entstanden sind gemäß § 832 BGB, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

Natürliche Person
Als natürliche Person wird jeder Mensch bezeichnet.

Nebenforderung
Von einer Nebenforderung spricht man im Zivilprozessrecht bei Forderungen, die aus dem geltend gemachten Hauptanspruch abgeleitet sind wie z. B. Zinsen, außergerichtliche Mahnkosten, Inkassokosten, Auslagen usw.

Nichterhalt von Waren
Der Nichterhalt einer bestellten Ware muss dem Gläubiger vom Schuldner nach Erhalt der Rechnung für die nicht erhaltene Ware, spätestens jedoch nach Zugang der kaufmännischen Mahnung, gemeldet werden. Kommt er seiner Schadensminderungspflicht nicht nach, verursacht er fahrlässig weitere Kosten (z. B. Inkassokosten, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten), die bei Anzeige über den Nichterhalt der Ware nicht entstanden wären und der Schuldner muss diesen Schaden dem Gläubiger auch ersetzen.

Schadenersatz
Befindet sich ein Schuldner in Verzug gemäß § 286 BGB ist er gemäß §280 BGB dazu verpflichtet dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden (Verzugszinsen, außergerichtliche Mahnkosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten usw.) zu ersetzen.

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA )
Die SCHUFA stellt für jedermann kreditrelevante Informationen zur Verfügung. Dort können Anfragen bezüglich der Kreditwürdigkeit bestimmter natürlicher und juristischer Personen gestellt werden. SCHUFA-Auskünfte enthalten Informationen über negative Daten zur Kreditwürdigkeit wie z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder das Vorhandensein nicht bezahlter oder bereits gerichtlich titulierter Forderungen.

Titel / Titulierung
Ein „vollstreckbarer Titel“ ist eine Urkunde, die die Forderung rechtskräftig werden lässt. Er verhindert auch die Verjährung der Forderung. Die Kosten für die Titulierung muss der Gläubiger verauslagen, sie müssen aber vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zurückgezahlt werden. Vollstreckbare Titel sind z. B. Gerichtsurteile oder gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, notarielle Urkunden (z. B. Schuldanerkenntnisse).

Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt, gemäß § 195 BGB, 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren. Die Frist für die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Vertragsabschlussdatum
Das ist das Datum, an dem ein Vertrag durch die Annahme eines zuvor abgegebenen Angebotes angenommen wurde und ab diesem Tag als rechtswirksam geschlossen gilt. Die genaue Definition, wie wann ein Vertragsabschluss erfolgt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s.o.) des Anbieters zu finden.

Verzug
Zahlungsverzug tritt gemäß § 286 BGB ein, wenn der Schuldner nicht auf die außergerichtliche Mahnung eines Gläubigers, die nach Fälligkeit der Rechnung erfolgte, Zahlung leistet. Einer außergerichtlichen Mahnung bedarf gemäß § 286 Absatz 2 nicht, wenn bereits in der Rechnung eine bestimmte Zahlungsfrist gesetzt wurde.

Vollmacht
Eine Vollmacht begründet eine Vertretungsmacht. Sie kann auf bestimmte Einzelfälle beschränkt oder allgemein gültig für diverse Fälle sein. Rechtstechnisch handelt es sich dabei nicht um eine Forderungsabtretung sondern nur um die Befugnis ein fremdes Recht in Vertretung geltend zu machen.

Zivilklage
Die Zivilklage ist die kostenintensivere Variante eine Geldforderung gerichtlich geltend titulieren zu lassen und wird meistens eingereicht, wenn der Forderung von vornherein widersprochen wurde oder der Schuldner Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid eingelegt hat. Zuständig für die Klage ist das Gericht, welches für den Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten zuständig ist. Die Klage wird dem Beklagten von Amts wegen zugestellt. Er hat Zeit innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte und muss innerhalb einer weiteren, vom Gericht bestimmten Frist, eine Stellungnahme zu der Klagschrift beim Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet letztendlich über das Bestehen der Forderung durch Beschluss oder Urteil. Diese gelten dann ebenfalls als vollstreckbarer Titel, mit dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Auch auf diese Art titulierte Forderungen verjähren nach 30 Jahren.

Zwangsvollstreckung
Mit Hilfe eines Vollstreckungstitels kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Es gibt hierbei verschiedene Maßnahmen.
1. Sachpfändungsauftrag
Der Auftrag für die Pfändung in das körperliche Vermögen eines Schuldners wird direkt beim zuständigen Gerichtsvollzieher oder bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts eingereicht. Der Gerichtsvollzieher führt hierbei Protokoll über pfändbare oder unpfändbare Gegenstände in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners. An den pfändbaren Gegenständen bringt er das amtliche Pfandsiegel an. Diese Gegenstände dürfen dann vom Schuldner nicht mehr veräußert werden. Im Wege der Versteigerung werden dann die Forderungen des Gläubigers sowie die Kosten für die Versteigerung und die Pfändungsmaßnahmen befriedigt.

2. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Sollten bei der Sachpfändung keinerlei verwertbaren Gegenstände vorhanden sein, kann der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim zuständigen Gerichtsvollzieher stellen. Im Regelfall wird dieser gleich mit dem Auftrag für die Sachpfändung kombiniert. Der Schuldner muss in einem von ihm unterzeichneten Vermögensverzeichnis sämtliche Vermögenswerte (auch Bankguthaben und Einkommen) offen legen und bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt. Die Angabe wissentlich falscher oder das absichtliche Vorenthalten von Informationen kann gemäß § 156 StGB bis zu 3 Jahre Haft oder eine nicht unerhebliche Geldstrafe nach sich ziehen.

3. Pfändung des Bankguthabens
Die Pfändung des Bankguthabens erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Die Bank darf zunächst keine Auszahlungen mehr an den Schuldner oder Dritte vornehmen. Sollten bereits weitere Gläubiger eine Pfändung des Kontos beantragt haben, wird die Verteilung des Bankguthabens zunächst auf die Forderungen der vorrangigen Gläubiger vorgenommen. Neben der Pfändung des Arbeitseinkommens handelt es sich hierbei um eine der effektivsten Arten der Vollstreckung.

4. Pfändung des Arbeitseinkommens
Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt ebenfalls über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Der Arbeitgeber des Schuldners wird hierbei als Drittschuldner in Anspruch genommen und ist somit zur Auszahlung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners an den Gläubiger verpflichtet. Dies ist für den Schuldner eine äußerst unangenehme Art der Pfändung, weil er dadurch häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber verliert.

Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.