Glossar

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Es gibt 4 Einträge in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben A beginnen.
Abtretung
Eine Forderung kann gemäß § 398 BGB von dem Gläubiger durch einen Vertrag auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Ein wirksamer Vertrag kommt zustande wenn der eigentliche Gläubiger erklärt, dass er die Forderung abtreten möchte und der Neugläubiger die Abtretung ausdrücklich annimmt. Den Abtretenden bezeichnet man in diesem Falle als Zedent. Denjenigen, der die Forderung annimmt, nennt man Zessionär. Im Gegensatz zur Vollmacht wird der Zessionär nicht nur bevollmächtigt die Forderung einzuziehen, sondern er wird dadurch zum Inhaber der Forderung und somit zum neuen Gläubiger, mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Altgläubigers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Absatz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Auftraggeber
Ihr Gläubiger oder ein Bevollmächtigter Ihres Gläubigers hat uns mit der Einziehung der Forderung gegen Sie beauftragt. Daher bezeichnen wir ihn als unseren Auftraggeber.

Auslagen
Auslagen sind für uns entstehende Kosten während des Mahnprozesses für Schreiben, Telefonate, Adressermittlungen etc., die wir von unserem Auftraggeber verlangen und die gemäß §§ 280, 286 BGB vom Schuldner erstattet werden müssen.

Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.