Glossar

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Zivilklage
Die Zivilklage ist die kostenintensivere Variante eine Geldforderung gerichtlich geltend titulieren zu lassen und wird meistens eingereicht, wenn der Forderung von vornherein widersprochen wurde oder der Schuldner Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid eingelegt hat. Zuständig für die Klage ist das Gericht, welches für den Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten zuständig ist. Die Klage wird dem Beklagten von Amts wegen zugestellt. Er hat Zeit innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte und muss innerhalb einer weiteren, vom Gericht bestimmten Frist, eine Stellungnahme zu der Klagschrift beim Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet letztendlich über das Bestehen der Forderung durch Beschluss oder Urteil. Diese gelten dann ebenfalls als vollstreckbarer Titel, mit dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Auch auf diese Art titulierte Forderungen verjähren nach 30 Jahren.

Zwangsvollstreckung
Mit Hilfe eines Vollstreckungstitels kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Es gibt hierbei verschiedene Maßnahmen.
1. Sachpfändungsauftrag
Der Auftrag für die Pfändung in das körperliche Vermögen eines Schuldners wird direkt beim zuständigen Gerichtsvollzieher oder bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts eingereicht. Der Gerichtsvollzieher führt hierbei Protokoll über pfändbare oder unpfändbare Gegenstände in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners. An den pfändbaren Gegenständen bringt er das amtliche Pfandsiegel an. Diese Gegenstände dürfen dann vom Schuldner nicht mehr veräußert werden. Im Wege der Versteigerung werden dann die Forderungen des Gläubigers sowie die Kosten für die Versteigerung und die Pfändungsmaßnahmen befriedigt.

2. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Sollten bei der Sachpfändung keinerlei verwertbaren Gegenstände vorhanden sein, kann der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim zuständigen Gerichtsvollzieher stellen. Im Regelfall wird dieser gleich mit dem Auftrag für die Sachpfändung kombiniert. Der Schuldner muss in einem von ihm unterzeichneten Vermögensverzeichnis sämtliche Vermögenswerte (auch Bankguthaben und Einkommen) offen legen und bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt. Die Angabe wissentlich falscher oder das absichtliche Vorenthalten von Informationen kann gemäß § 156 StGB bis zu 3 Jahre Haft oder eine nicht unerhebliche Geldstrafe nach sich ziehen.

3. Pfändung des Bankguthabens
Die Pfändung des Bankguthabens erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Die Bank darf zunächst keine Auszahlungen mehr an den Schuldner oder Dritte vornehmen. Sollten bereits weitere Gläubiger eine Pfändung des Kontos beantragt haben, wird die Verteilung des Bankguthabens zunächst auf die Forderungen der vorrangigen Gläubiger vorgenommen. Neben der Pfändung des Arbeitseinkommens handelt es sich hierbei um eine der effektivsten Arten der Vollstreckung.

4. Pfändung des Arbeitseinkommens
Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt ebenfalls über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Der Arbeitgeber des Schuldners wird hierbei als Drittschuldner in Anspruch genommen und ist somit zur Auszahlung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners an den Gläubiger verpflichtet. Dies ist für den Schuldner eine äußerst unangenehme Art der Pfändung, weil er dadurch häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber verliert.

Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.