Glossar
Es gibt 4 Einträge in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben V beginnen.
Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt, gemäß § 195 BGB, 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren. Die Frist für die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Vertragsabschlussdatum
Das ist das Datum, an dem ein Vertrag durch die Annahme eines zuvor abgegebenen Angebotes angenommen wurde und ab diesem Tag als rechtswirksam geschlossen gilt. Die genaue Definition, wie wann ein Vertragsabschluss erfolgt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s.o.) des Anbieters zu finden.
Verzug
Zahlungsverzug tritt gemäß § 286 BGB ein, wenn der Schuldner nicht auf die außergerichtliche Mahnung eines Gläubigers, die nach Fälligkeit der Rechnung erfolgte, Zahlung leistet. Einer außergerichtlichen Mahnung bedarf gemäß § 286 Absatz 2 nicht, wenn bereits in der Rechnung eine bestimmte Zahlungsfrist gesetzt wurde.
Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.