Glossar

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Minderjährigkeit
Minderjährig ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jeder Minderjährige bis zum 7.Lebensjahr gilt als geschäftsunfähig. Minderjährige zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr gelten als beschränkt geschäftsfähig. Verträge bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, sie wurden gemäß § 110 BGB aus Mitteln bewirkt, die dem Minderjährigen zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung (z. B. Taschengeld) überlassen worden sind. Der gesetzliche Vertreter haftet für die Schäden, die durch eine minderjährige Person entstanden sind gemäß § 832 BGB, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.