Glossar

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Schadenersatz
Befindet sich ein Schuldner in Verzug gemäß § 286 BGB ist er gemäß §280 BGB dazu verpflichtet dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden (Verzugszinsen, außergerichtliche Mahnkosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten usw.) zu ersetzen.

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA )
Die SCHUFA stellt für jedermann kreditrelevante Informationen zur Verfügung. Dort können Anfragen bezüglich der Kreditwürdigkeit bestimmter natürlicher und juristischer Personen gestellt werden. SCHUFA-Auskünfte enthalten Informationen über negative Daten zur Kreditwürdigkeit wie z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder das Vorhandensein nicht bezahlter oder bereits gerichtlich titulierter Forderungen.

Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.