Glossar

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Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist im Gegensatz zur regulären Zivilklage eine vereinfachte und kostengünstigere Variante, eine Geldforderung gerichtlich titulieren zu lassen. Das zuständige Gericht für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist das Gericht welches für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers zuständig ist. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland sog. zentrale Mahngerichte. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Amtsgericht zugestellt. Es wird ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt, gegen den erlassenen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Tut er dies nicht, kann der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Antragsgegner wieder durch das Gericht zugestellt. Hiergegen besteht die Möglichkeit innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen Einspruch einzulegen. Nutzt der Antragsgegner beide Rechtsmittel nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen, liegt dem Antragsteller mit dem Vollstreckungsbescheid ein allgemein gültiger Vollstreckungstitel vor. Die darin titulierten Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Mit Hilfe dieses Titels kann jederzeit die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Gerichtskosten
Gerichtskosten werden von den deutschen Gerichten für diverse Tätigkeiten erhoben wie z. B. für die Einreichung des gerichtlichen Mahnbescheides, Einreichung einer Klage, diverse Pfändungsmaßnahmen. Sie richten sich nach dem Streitwert. Die Höhe dieser Kosten ist im Gerichtskostengesetz geregelt.

Gerichtsvollzieher
Ein Gerichtsvollzieher ist zuständig für Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Er untersteht der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichts und ist für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht dem Gericht übertragen wurden.

Gläubiger
Der Gläubiger hat aufgrund einer vertraglichen Regelung mit dem Schuldner einen Anspruch auf eine Zahlung, die durch Inanspruchnahme einer Dienstleistung, der Nutzung eines Angebotes oder den Erhalt einer Ware zustande gekommen ist. Dem Gläubiger entstehen durch die nicht erbrachte Zahlung weitere Kosten durch Rücklastschriftgebühren der Bank, durch Mahnspesen, Portokosten, Personalkosten und ähnliche Nebenforderungen.

Hinweis: Soweit hier vom „Schuldner“ die Rede ist, ist damit stellvertretend sowohl der männliche, als auch eine weibliche Person, sowie möglicherweise auch eine Firma gemeint.